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Der Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus maximal neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
(2) Der Stiftungsrat kann gemäß Abs. 1 weitere Mitglieder berufen. (3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat berufen die verbliebenen Mitglieder einvernehmlich ein neues Mitglied. (4) Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss Mitglied des Kuratoriums der Evangelischen Akademie Tutzing sein. (5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten den Stiftungsrat. Wiederwahl ist möglich. (6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats oder auf Wunsch eines Mitgliedes des Stiftungsrats rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. (8) Die Tätigkeit im Stiftungsrat geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet. Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der Stiftungserträge und unterstützt die Mitteleinwerbung. | |
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